Allgemeine Geschäftsbedingungen von
HAMBURG on air (Lizenzgeber)
zur Nutzung von Audio- und Videomaterial
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WIR WEISEN DARAUF HIN, DASS BEI ANKAUF VON FOTOS GILT: WIR BERECHNEN PRO VERÖFFENTLICHUNG PRO MEDIUM HONORAR. DAS COPYRIGHT BLEIBT BEI HAMBURG ON AIR. ES IST UNTERSAGT, DIE FOTOS OHNE VORHERIGES SCHRIFTLICHES EINVERSTÄNDNIS DURCH HAMBURG ON AIR WEITERZUGEBEN.
Vertragsgegenstand
Der Lizenzgeber verfügt über alle Rechte an den vom Lizenznehmer angeforderten Bild- und Audiomaterial. Hiervon ausgenommen sind die von den Verwertungsgesellschaften (insbesondere GEMA und GVL) wahrgenommenen Rechte, die vom Lizenznehmer zu klären sind. De Lizenzgeber überträgt dem Lizenznehmer die nichtexklusiven Nutzungsrechte zur Verwendung für die bei der Bestellung vereinbarte (n) Sendung(en) im Lizenzgebiet insbesondere das Sende- und Bearbeitungsrecht. Die Lieferung erfolgt unverzüglich nach Anforderung durch den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist ausschließlich zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang berechtigt. Unzulässig ist insbesondere jegliche Weitergabe des Materials an Dritte, bzw. die Duldung der Weitergabe an Dritte oder die Ermöglichung des Zugriffs des Materials durch Dritte, wenn nicht der Lizenzgeber zuvor seine schriftliche Einverständniserklärung hierzu abgegeben hat. Jegliche Archivierung des zur Verfügung gestellten Ausgangsmaterials über den zwingend notwendigen Zeitraum hinaus ganz oder in Teilen, gleich in welcher Form, ist ebenso unzulässig wie Herstellen von Duplikaten. Das Material ist nach vertragsmäßiger Nutzung zu löschen. Die Überspielungs- und Transportkosten für die Lieferung trägt der Lizenznehmer.
Rechte
Dem Lizenznehmer wird das Bearbeitungsrecht an dem Ausgangsmaterial eingeräumt, um aus dem Ausgangsmaterial einen eigenen Beitrag zu erstellen. Der Lizenznehmer kann die Materialien mit anderem Inhalt verbinden.
Dem Lizenznehmer werden die nicht exklusiven Nutzungsrechte zur Sendung innerhalb der vereinbarten Sendung(en) eingeräumt. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden die Nutzungsrechte nur zur einmaligen, nicht exklusiven Ausstrahlung in dem bei dem Lizenznehmer möglichen Sendeverfahren (z. B. terrestrisches Kabel- und Satellitenfernsehen) eingeräumt. Eine Wiederholung des unveränderten Ausgangsmaterials bis 0 Uhr des Tages der Erstausstrahlung gilt nicht als weitere Ausstrahlung. Auch eine Komplettwiederholung derselben Sendung, in der der Beitrag ausgestrahlt wurde, gilt dann nicht als weitere Ausstrahlung, sofern die Sendung nicht nach 6 Uhr früh des Folgetags ausgestrahlt wird (Komplettwiederholungen von Tagessendungen in der Nachtschleife). Auch die Online-Vermarktung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers u. ist nach Absprache gesondert zu vergüten. Jede erneute Verwendung des dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Bildmaterials bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Lizenzgebers vor der Verwendung des Materials.
Die Verwertung in einer Erstausstrahlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Materiallieferung geschehen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Ausstrahlung nur mit vorheriger Zustimmung des Lizenzgebers zulässig. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Zustimmung nachzufragen.
Das Lizenzgebiet umfasst den deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz).
Der Lizenzgeber versichert, über das Urheberrecht und die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen und hält den Lizenznehmer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
Ausgenommen von einer Rechtegarantie und Freistellung sind jedoch die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Vermögensrechten und ähnliche Rechtspositionen von natürlichen und juristischen Personen, die auf der eigenen Gestaltung von Beiträgen durch den Lizenznehmer beruhen. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
Sofern Dritte Ansprüche gegen den Lizenznehmer geltend machen, wird dieser den Lizenznehmer unverzüglich informieren und umgekehrt.
Vergütung
Der Lizenzgeber rechnet gegenüber dem Lizenznehmer über das verwendete Material nach angefangenen Sendeminuten pro Angebot ab. Eine Meldung über die Verwendung der ausgestrahlten Bilder und O-Töne erfolgt durch den Lizenznehmer spätestens am Tag nach der Ausstrahlung. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber die Gesamtlänge des ausgestrahlten Materials, auch wenn nur das Bild oder nur der Ton gesendet wurde oder Bild oder Ton über anderen Ton oder Bild gelegt wurde, mitzuteilen und zu vergüten. Das Sendedatum und die Sendung ist unaufgefordert und schriftlich per Fax oder Email spätestens am Folgetag der Ausstrahlung mitzuteilen.
Für die Wiederholung von durch den Lizenznehmer bereits ausgestrahlten Materials, zahlt der Lizenznehmer 50% des Preises pro angefangener Minute, dafür erwirbt er die Senderechte erneut für entsprechende Wiederholungssendungen entsprechend der obigen Regelung.
Der zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer aktuell vereinbarte Lizenzpreis ist zuzüglich etwaiger angefallener Überspiel- und/oder Versandkosten 10 Tage nach Rechnungsstellung durch den Lizenzgeber zur Zahlung fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Schlussvereinbarungen Lieferungen des Bildmaterials an den Lizenznehmer erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, es sei denn, Lizenzgeber und Lizenznehmer haben eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen. Kollidierende Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers haben grundsätzlich keine Gültigkeit es sei denn, der Lizenzgeber hat diese ausdrücklich anerkannt. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit dieses Vertrages in den restlichen Punkten unberührt. Änderungen und Ergänzungen über diese Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.